Polizeikontrollen in Wohnräumen wegen COVID [Recht.Kurz]
In Österreich gilt neben Artikel 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auch das Gesetz zum Schutze des Hausrechts aus 1862, das Hausdurchsuchungen nur mit richterlichem Befehl erlaubt (§ 1), polizeiliches Eindringen aber ermöglicht, wenn es der Durchsetzung von Verwaltungsvorschriften dient und gesetzlich vorgesehen ist (§ 3).
Beide Gesetze sind Verfassungsbestimmungen, sie stehen in der „Rangordnung“ also über Verordnungen und einfachen Gesetzen.
Will man nun ein Gesetz erlassen, dass das eindringen des Staates in die privaten Wohnräume ermöglicht, so muss dieses Gesetz dem sogenannten „Eingriffsvorbehalt“ von Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen.
Das bedeutet in diesem Fall: Der Eingriff (Verletzung des Privatlebens) muss zum Schutz der Gesundheit notwendig sein.
Eine solche Regelung ist in den COVID-Gesetzen aber bisher nicht enthalten.
Würde der Gesetzgeber (nicht die Regierung), ein Gesetz erlassen, das in das Privatleben eingreift, wäre zuerst durch den VfGH und schließlich den EGMR zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zum Schutz der Gesundheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

